Kundenbereich
Fragen oder Notfälle?
Für Beschwerden und Informationsanfragen können Sie uns unter folgenden Kontaktdaten erreichen:
Fernheizwerk Olang AG
Bahnhofstraße 21
39030 Olang (BZ)
Tel. 0474 498 454
E-Mail: info@fho.bz.it
Öffnungszeiten Büro und Telefondienst:
Mo – Fr 08:00 – 12:00 Uhr
NOTDIENST:
Die folgende Notfallnummer für die Meldung von Wasser- oder Dampfverlusten im Netz, von Unregelmäßigkeiten oder von Unterbrechungen der Lieferung ist kostenlos und 24 Stunden am Tag, jeden Tag aktiv:
Tel. 0474 862 092
KONTAKT-NUMMERN:
Heizwarte:
Oberjakober Michael – Tel. 335 57 18 170
Philipp Pörnbacher – Tel. 349 45 61 853
Arthur Sapelza – Tel. 335 67 93 111
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BANKVERBINDUNGEN:
Raiffeisenkasse Bruneck – Filiale Olang:
IBAN IT 52 X 08035 59040 000305006325
Sparkasse Olang:
IBAN IT 42 I 06045 59040 00000066000
Anfragen um Neuanschluss und einen entsprechenden Kostenvoranschlag können folgendermaßen übermittelt werden:
- mittels Post an die Adresse Fernheizwerk Olang AG – Bahnhofstr. 21 – 39030 Olang
- mittels Email an die Adresse info@fho.bz.it
- Hochladen des ausgefüllten Formulars direkt über die Funktion Datei hochladen im Bereich Kontakt auf dieser Internetseite
- persönlich im Büro des Fernheizwerk Olang
Das entsprechende Antragsformular steht Ihnen weiter unten im Download-Bereich zur Verfügung.
Folgende Leistungen sind Teil des Kostenvoranschlages und im Entgelt für den Anschluss inbegriffen:
- Einholung Ermächtigungen für Grabungen auf öffentlichem Grund
- Grabungsarbeiten, Mauerdurchbrüche und Verlegung der Fernwärmerohre
- Lieferung und primärseitige Montage der Fernwärmestation (durch den vom Fernheizwerk Olang beauftragten Installateur)
- Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Straßenbelages
Folgende Leistungen müssen vom Kunden selbst übernommen werden:
- Einholung Ermächtigungen für Grabungen auf privaten Nachbargrundstücken
- Sekundärseitiger Anschluss der Leitungen an die Wärmeübergabestation
- Elektrikerarbeiten für den Anschluss der Wärmeübergabestation
- Lieferung des Betriebsstroms für die Anschlussanlage
Eventuelle Rabatte und Ausnahmen von der Zahlung des Entgelts für den Anschluss, generell zugunsten sämtlicher Nutzer sind nicht vorgesehen.
Anfragen um die Durchführung von zusätzlichen Arbeiten (z. B. Leitungsverlegung) und einen entsprechenden Kostenvoranschlag können folgendermaßen übermittelt werden:
- mittels Post an die Adresse Fernheizwerk Olang AG – Bahnhofstr. 21 – 39030 Olang
- mittels Email an die Adresse info@fho.bz.it
- Hochladen des ausgefüllten Formulars direkt über die Funktion Datei hochladen im Bereich Kontakt auf dieser Internetseite
- Persönlich im Büro des Fernheizwerk Olang
Das entsprechende Antragsformular steht Ihnen weiter unten im Download-Bereich zur Verfügung.
Der Antrag um Deaktivierung oder Trennung vom Netz kann folgendermaßen übermittelt werden:
- mittels Post an die Adresse Fernheizwerk Olang AG – Bahnhofstr. 21 – 39030 Olang
- mittels Email an die Adresse info@fho.bz.it
- Hochladen des ausgefüllten Formulars direkt über die Funktion Datei hochladen im Bereich Kontakt auf dieser Internetseite
- direkt im Büro des Fernheizwerk Olang
Das entsprechende Antragsformular steht Ihnen weiter unten im Download-Bereich zur Verfügung.
Folgende Tätigkeiten, gemäß Art. 8.2 des TUAR werden bei der Deaktivierung der Lieferung vom Fernheizwerk Olang durchgeführt:
- Schließen und Verplomben der Absperrventile der Übergabestation
- Abschließende Wärmeablesung
- Ausstellung der Abschlussrechnung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses, auf Grundlage der Wärmeablesung aus Buchstabe b)
Für die Deaktivierung der Lieferung werden dem Nutzer keine Entgelte oder Gebühren in Rechnung gestellt, mit Ausnahme der eventuell angewandten Schutzgebühr im Sinne des Art. 7.1 TUAR (sofern der Betreiber ein solches Schutzgeld vertraglich vorsieht).
Die Grundgebühr wird aber weiterhin bimestral verrechnet.
Folgende Tätigkeiten, gemäß Art. 8.2 und 8.4 des TUAR werden bei der Trennung vom Netz vom Fernheizwerk Olang durchgeführt:
- Schließen und Verplomben der Absperrventile der Übergabestation
- Abschließende Wärmeablesung
- Ausstellung der Abschlussrechnung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses, auf Grundlage der Wärmeablesung aus Buchstabe b)
- Entfernung der Messeinrichtung und der weiteren Komponenten der Übergabestation, sofern diese Eigentum des Betreibers sind
- Unterbrechung der Stromversorgung der Elektronikgeräte der Anschlussanlage
- Unterbrechung des Hydraulik-Kreislaufs des Anschlusses vor dem Privateigentum des Abnehmers, sofern derselbe Kreislauf keine anderen Abnehmer versorgt.
Wünscht der Kunde eine endgültige Entfernung der Fernwärmeleitung auf dem Privatgrund oder bis zum nächsten Abzweiger am Grundstück, wird ein entsprechendes Angebot erstellt und die anfallenden Spesen in Rechnung gestellt.
Für die Trennung vom Netz werden dem Nutzer keine Entgelte oder Gebühren in Rechnung gestellt, mit Ausnahme der eventuell angewandten Schutzgebühr im Sinne des Art. 7.1 TUAR (sofern der Betreiber ein solches Schutzgeld vertraglich vorsieht).
Ebenso entfällt die Verrechnung der bimestralen Grundgebühr.
Das Rücktrittsrecht steht ohne zeitliche Begrenzung zu, vorbehaltlich der mindestens einmonatigen Vorankündigungszeit im Sinne des Art. 6.1 TUAR.
Qualitätstandards aus dem RQCT über die Handelsqualität
Im Sinne des Einheitstextes RQCT (Anlage A zum Beschluss der ARERA Nr. 526/2021/R/tlr i.g.F.) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, sind wir als Betreiber verpflichtet, folgende Standards für die Dienstleistungsqualität einzuhalten:
Spezifische Standards:
Standard | Beschreibung | Standardwert | Einhaltungsgrad im Jahr 2023 |
Maximal zugelassene Zeit für die Ausführung von einfachen Arbeiten | Die Ausführungszeit für einfache Arbeiten ist die in Arbeitstagen gemessene Zeit zwischen dem Eingang beim Betreiber der Annahme des vom Antragsteller übermittelten Kostenvoranschlags und dem Zeitpunkt der Ausführung der beantragten einfachen Arbeiten | 15 Arbeitstage | 100% |
Maximal zugelassene Zeit für die Ausführung von komplexen Arbeiten | Die Frist für die Ausführung komplexer Arbeiten ist der zwischen dem Betreiber und dem Antragsteller vereinbarte Termin, zu dem sich der Betreiber verpflichtet, die beantragten komplexen Arbeiten abzuschließen. | Innerhalb des vereinbarten Datums | 100% |
Maximal zugelassene Zeit für die Aktivierung der Lieferung | Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Aktivierung der Lieferung vom Antragsteller erhält und dem Datum der Aktivierung der Lieferung | 7 Arbeitstage | 100% |
Maximal zugelassene Zeit für die Wiederaktivierung der Lieferung nach deren Aussetzung wegen Zahlungsverzug | Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Bestätigung der erfolgten Zahlung der noch offenen Rechnung des Nutzers erhält und dem Datum der tatsächlichen Wiederaktivierung der Lieferung | 2 Werktage | 100% |
Maximal zugelassene Zeit für die Deaktivierung der Lieferung auf Anfrage des Nutzers | Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Deaktivierung der Lieferung des Nutzers erhält und dem Datum der tatsächlichen Deaktivierung | 5 Arbeitstage | 100% |
Maximal zugelassene Zeit für die Trennung vom Netz auf Anfrage des Nutzers | Entspricht dem zwischen dem Betreiber und dem Nutzer vereinbarten Termin, bis zu dem der Betreiber sich verpflichtet, die Trennung vom Netz vorzunehmen | Innerhalb des vereinbarten Datums | 100% |
Maximal zugelassene Zeit für die begründete Beantwortung einer schriftlichen Beschwerde | Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die schriftliche Beschwerde des Antragsstellers erhält und dem Datum, an dem der Betreiber dem Antragssteller eine begründete schriftliche Antwort zur Verfügung stellt | 30 Kalendertage | 100% |
Allgemeine Standards:
Standard | Beschreibung | Standardwert | Einhaltungsgrad im Jahr 2023 |
Mindestprozentsatz für Kostenvoranschläge für einfache Arbeiten, die innerhalb der maximalen zugelassenen Zeit von 10 Arbeitstagen ab entsprechender Anfrage zur Verfügung gestellt wurden | Die Frist für die Kostenvoranschläge für die Ausführung von Arbeiten entspricht der Zeitspannen zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Kostenvoranschlag von Antragsteller erhält und dem Datum, an dem der Kostenvoranschlag dem Antragsteller zur Verfügung gestellt wird | 90% | 100% |
Mindestprozentsatz für Kostenvoranschläge für komplexe Arbeiten, die innerhalb der maximal zugelassenen Zeit von 30 Arbeitstagen ab entsprechender Anfrage zur Verfügung gestellt wurden | Die Frist für die Kostenvoranschläge für die Ausführung von Arbeiten entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Kostenvoranschlag vom Antragsteller erhält und dem Datum, an dem der Kostenvoranschlag dem Antragssteller zur Verfügung gestellt wird | 90% | 100% |
Automatische Entschädigungen aus dem RQCT über die Handelsqualität:
Im Falle der nicht fristgerechten Einhaltung eines der oben genannten spezifischen Standards, steht dem Nutzer nach den im Einheitstext RQCT festgelegten Bedingungen eine automatische Entschädigung zu.
Der Grundbetrag dieser Entschädigung entspricht 30 Euro für von kleinen Nutzern (unter 50 kW Vertragsleistung) beantragten Leistungen und 70 Euro für von mittleren Nutzern (zwischen 50 und 350 kW Vertragsleistung) beantragten Leistungen. Einzig für die begründete Beantwortung einer schriftlichen Beschwerde von kleinen und mittleren Nutzern, entspricht der Grundbetrag der Entschädigung immer 30 Euro.
Dieser Grundbetrag wird je nach Verspätung in der Ausführung der Leistung folgendermaßen erhöht:
- bei Ausführung der Leistung innerhalb der doppelten Zeit aus dem Qualitätsstandard, oder, im Falle komplexer Arbeiten oder einer Trennung vom Netz, innerhalb von 45 Kalendertagen nach Ablauf der vereinbarten Frist für die Leistung, bleibt der Grundbetrag der Entschädigung unverändert;
- bei Ausführung der Leistung ab der doppelten jedoch unter der dreifachen Zeit aus dem Qualitätsstandard oder, im Falle komplexer Arbeiten oder der Trennung vom Netz, nach 45 Kalendertagen, jedoch innerhalb von 90 Kalendertagen nach der vereinbarten Frist für die Leistung, steht dem Nutzer der doppelte Grundbetrag der Entschädigung zu;
- bei Ausführung der Leistung ab der dreifachen Zeit aus dem Qualitätsstandard oder, im Falle komplexer Arbeiten oder einer Trennung vom Netz, nach mehr als 90 Kalendertagen nach der vereinbarten Frist für die Leistung, steht dem Nutzer der dreifache Grundbetrag der Entschädigung zuu.
Der zustehende Betrag wird dem Nutzer automatisch in der nächsten darauffolgenden Rechnung gutgeschrieben.
Die Zahlung der automatischen Entschädigung schließt nicht das Recht des Nutzers aus, den Ersatz des eventuell erlittenen darüberhinausgehenden Schadens in den zuständigen Stellen zu fordern.
Spezifische Qualitätsstandards des Fernwärmedienstes für die Messung im Sinne des TIMT:
Im Sinne des Einheitstextes TIMT (Anhang A, Beschluss der ARERA vom 17. November 2020 Nr. 478/2020/R/tlr i.g.F.) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, sind wir als Betreiber verpflichtet, folgende Standards für die Dienstleistungsqualität der Messung einzuhalten:
Indikator | Spezifischer Standard | Einhaltungsgrad im Jahr 2023 |
Frist für Eingriff zur Prüfung des Zählers gemäß Art. 13 TIMT | Höchstens 15 (fünfzehn) Arbeitstage | 100% |
Frist für Mitteilung des Ergebnisses der Zählerprüfung gemäß Art. 14 TIMT | Höchstens 10 (zehn) Arbeitstage, wenn Zählerprüfung vor Ort durchgeführt wird | 100% |
Frist für Mitteilung des Ergebnisses der Zählerprüfung gemäß Art. 14 TIMT | Höchstens 30 (dreißig) Arbeitstage, wenn Zählerprüfung nicht vor Ort durchgeführt | 100% |
Frist für Eingriff zur Prüfung des Zählers gemäß Art. 13 TIMT | Höchstens 15 (fünfzehn) Arbeitstage | 100% |
Automatische Entschädigungen aus dem TIMT über die Messung
Bei Nichteinhaltung der in Artikel 18 TIMT festgelegten spezifischen Qualitätsstandards zahlt der Betreiber dem Nutzer mit der ersten darauffolgenden Rechnung eine automatische Entschädigung in Höhe von:
a) dreißig (30) Euro für Dienstleistungen, die von kleineren Nutzern (unter 50 kW Vertragsleistung) angefordert werden;
b) siebzig (70) Euro für Dienstleistungen, die von Nutzern mittlerer Größe (zwischen 50 und 350 kW Vertragsleistung) angefordert werden.
Diese automatische Grundentschädigung erhöht sich im Verhältnis zur Verspätung in der Ausführung der Leistung wie folgt:
a) erfolgt die Erbringung der Dienstleistung außerhalb des Standards, aber innerhalb der doppelten Zeitspanne aus dem Standard, auf die sich die Dienstleistung bezieht, so wird der Grundbetrag der Entschädigung gezahlt;
b) erfolgt die Erbringung der Dienstleistung außerhalb des doppelten Standards, auf die sich die Dienstleistung bezieht, aber innerhalb des Dreifachen des Standards, so wird das Doppelte des Grundbetrages der Entschädigung gezahlt;
c) erfolgt die Erbringung der Dienstleistung außerhalb des dreifachen Standards, auf die sich die Dienstleistung bezieht, wird das Dreifache des Grundbetrages der Entschädigung gezahlt.
Der Betreiber ist nicht zur Zahlung der automatischen Entschädigung verpflichtet, wenn die Nichteinhaltung des spezifischen Qualitätsstandards auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
a) Höhere Gewalt, d. h. behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche Naturereignisse, für die von der zuständigen Behörde der Notstand ausgerufen wurde, Streiks, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Ankündigung einberufen wurden, Nichterhalt von Genehmigungsunterlagen;
b) Ursachen, die dem Nutzer oder Dritten zuzuschreiben sind, oder Schäden oder Hindernisse, die von Dritten verursacht werden.
Befindet sich der Nutzer im Zahlungsverzug, setzt der Betreiber die Zahlung der automatischen Entschädigung aus, bis die fälligen Beträge beglichen sind.
Spezifische Qualitätsstandards des Fernwärmedienstes für die technische Qualität im Sinne des RQTT
Im Sinne des Einheitstextes RQTT (Anhang A, Beschluss der ARERA vom 25. Juli 2023 Nr. 346/2023/R/tlr i.g.F.) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, sind wir als Betreiber verpflichtet, folgende Standards für die technische Qualität des Fernwärmedienstes einzuhalten:
Indikator | Spezifischer Standard | Einhaltungsgrad im Jahr 2024 |
Höchstdauer der Unterbrechungen des Fernwärmedienstes, berechnet im Sinne der Bestimmungen aus Art. 13 des RQTT, ohne Vorankündigung im Sinne des Art. 14 des RQTT | 12 Stunden, wenn sie in der Winterperiode auftreten | k.A. |
24 Stunden, wenn sie in der Sommerperiode auftreten | k.A. |
Automatische Entschädigungen aus dem RQTT über die technische Qualität
Bei Nichteinhaltung der in Art. 20 des RQTT festgelegten spezifischen Qualitätsstandards zahlt der Betreiber dem Nutzer mit der ersten darauffolgenden Rechnung eine automatische Grundentschädigung, die nach folgender Formel berechnet wird:
I = min{ ∗ ;I }
wobei:
- K ist der Koeffizient, der die Höhe der Grundentschädigung in Abhängigkeit von der Leistung des Nutzers angibt; er beträgt 0,5 EUR/kW;
- Pcontr ist die vertragliche Leistung des von der Nichteinhaltung des Qualitätsstandards betroffenen Nutzers, ausgedrückt in kW;
- Imax ist der Höchstbetrag der automatischen Grundentschädigung, der 600 Euro beträgt.
Diese automatische Grundentschädigung erhöht sich je nach Verzögerung bei der Wiederaufnahme der Wärmelieferung für den einzelnen Nutzer wie folgt:
- a) Die automatische Grundentschädigung wird gezahlt, wenn die Wiederaufnahme des Dienstes nach der Zeit aus dem Qualitätsstandard, aber innerhalb der doppelten Zeit erfolgt;
- b) das Doppelte der automatischen Grundentschädigung wird gezahlt, wenn die Wiederaufnahme des Dienstes nach der doppelten Zeit aus dem Qualitätsstandard, aber innerhalb der dreifachen Zeit erfolgt;
- c) das Dreifache der automatischen Grundentschädigung, wenn die Wiederaufnahme des Dienstes nach Ablauf der dreifachen Zeit aus dem Qualitätsstandard erfolgt.
Der Betreiber ist nicht zur Zahlung der automatischen Entschädigung verpflichtet, wenn die Nichteinhaltung des spezifischen Qualitätsstandards auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
- a) höhere Gewalt, d. h. behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche Naturereignisse, für die von der zuständigen Behörde der Notstand ausgerufen wurde, Streiks, Nichterhalt von Genehmigungsunterlagen;
- b) äußere Ursachen, verstanden als durch Dritte verursachte Schäden, Notfälle oder Unfälle, die nicht dem Betreiber zuzuschreiben sind.
Befindet sich der Nutzer im Zahlungsverzug, setzt der Betreiber die Zahlung der automatischen Entschädigung aus, bis die fälligen Beträge beglichen sind.
Der Kunde hat das Recht, unter Einhaltung der Vorankündigung von mindestens einem Monat, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde übt dieses Recht durch Anfrage an den Betreiber um Deaktivierung der Lieferung oder um Trennung vom Netz aus.
Für den Fall, dass der Rücktritt vor Ablauf des Vertrages erfolgt, kann der Betreiber zu Lasten des Kunden eine Schutzgebühr zur Deckung der Kosten für den Anschluss vorsehen. Die Berechnung der Schutzgebühr erfolgt unter Einhaltung der Kriterien im Sinne von Art. 7.1 TUAR (Anlage A zum Beschluss der ARERA Nr. 463/2021/R/tlr u.n.Ä.).*
* Der Gesamtbetrag der anwendbaren Schutzgebühr wird je nach dem Moment, an dem der Rücktritt erfolgt, festgelegt.
Die dem Nutzer angelastete Schutzgebühr entspricht:
a) im Falle von ansässigen Haushaltskunden, die nicht als Mitglieder von Genossenschaften mit Wärmeenergie beliefert werden, der Differenz zwischen den Anschlusskosten (abzüglich eventueller öffentlicher Beiträge) und dem Anschlusserlös;
b) in allen anderen als in Buchst. a) genannten Fällen, der Differenz zwischen Anschlusskosten, Kosten für die Erweiterung und/oder Leistungserhöhung des Netzes und Kosten für sämtliche weiteren für die Wärmelieferung erforderlichen Arbeiten (abzüglich eventueller öffentlicher Beiträge) und der gesamten dem Nutzer angelasteten Gebühr.
Die Schutzgebühr wird für ansässige Haushaltskunden und gewerbliche Kunden für 5 Jahre und für andere Kunden, sowie Mitglieder von Genossenschaften, für 10 Jahre angewendet.
Lt. Art. 4.5 des Einheitstextes TITT der ARERA (Anhang A zum Beschluss vom 16. Juli 2019 Nr. 313/2019/R/tlr i.g.F.), sowie lt. Art. 9 des Wärmelieferungsvertrages hat der Kunde das Recht, eine Ratenzahlung innerhalb von 10 (zehn) Kalendertagen nach Ablauf der Zahlungsfrist für die Rechnung zu verlangen, sofern der Rechnungsbetrag mehr als 3 (drei) Mal so hoch ist wie der durchschnittliche Rechnungsbetrag jener Rechnungen, die in den 12 (zwölf) Monaten vor der Ausstellung der betroffenen Rechnung ausgestellt wurden. Die Ratenzahlung kann per E-Mail beim Wärmelieferanten unter der folgenden Adresse angefordert werden: www.fho.bz.it. In diesem Fall werden dem Kunden Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank festgelegten offiziellen Referenzzinssatzes berechnet, der ab dem Tag des Ablaufs der Zahlungsfrist der Rechnung berechnet wird.
Die Beträge, die Gegenstand der Ratenzahlungen sind, werden in eine Anzahl von aufeinanderfolgenden Raten mit konstantem Betrag aufgeteilt, die höchstens den in den letzten 12 (zwölf) Monaten ausgestellten Rechnungen entspricht, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Raten, die nicht kumuliert werden können, haben eine Häufigkeit, die der Periodizität der Rechnungsstellung entspricht, unbeschadet des Rechts des Wärmelieferanten, die Raten mit anderen Dokumenten als der Rechnung anzulasten. Im Falle der Beendigung des Vertrages hat der Wärmelieferant das Recht, den Kunden zur sofortigen Zahlung der noch nicht fälligen Raten aufzufordern.
Informationsanfragen und schriftliche Beschwerden können schriftlich per Post oder Email an folgende Adresse übermittelt werden: Fernheizwerk Olang AG. – Bahnhofstraße 21 – 39030 Olang, E-Mail: info@fho.bz.it.
Das entsprechende Antragsformular steht Ihnen im Download-Bereich zur Verfügung.
Aktivierung des Schlichtungsdienstes der Regulierungsbehörde
Die Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt (ARERA) hat für Endnutzer die Möglichkeit geschaffen, ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde einzuleiten, wenn ein Problem mit dem Betreiber aufgetreten ist, das nicht durch eine Beschwerde gelöst werden konnte. Es ist wichtig zu betonen, dass der Versuch einer Schlichtung nicht obligatorisch ist, um Zugang zu den ordentlichen Gerichten zu erhalten.
Die Einrichtung des Schlichtungsdienstes wurde von der Behörde mit dem Ziel gefördert, den Endnutzern von Fernwärmediensten ein einfaches und schnelles Verfahren zur Lösung von Streitigkeiten mit den Betreibern zur Verfügung zu stellen. Dies geschieht durch die Vermittlung eines speziell geschulten Schlichters in den regulierten Sektoren, der den beteiligten Parteien hilft, eine für beide Seiten zufriedenstellende Einigung zu erzielen.
Um das Schlichtungsverfahren zu aktivieren, muss der Endnutzer sich auf der dedizierten Online-Plattform (https://conciliazione.arera.it) registrieren, das Formular mit allen erforderlichen Informationen ausfüllen und die erforderlichen Dokumente beifügen. Es ist wichtig, sich zu vergewissern, dass alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sind, da das Sekretariat des Schlichtungsdienstes den Endnutzer darüber informieren wird, dass er den Antrag innerhalb von sieben Tagen vervollständigen muss, falls Unterlagen fehlen.
Wenn der Nutzer die Integration innerhalb der angegebenen Frist nicht vornimmt, ist es nicht möglich, das Schlichtungsverfahren zu aktivieren, und die unvollständige und nicht ergänzte Anfrage wird archiviert.
Falls der Nutzer die Online-Methode nicht nutzen kann, auch mit Hilfe eines Verbandes oder eines anderen Beauftragten, besteht dennoch die Möglichkeit, die Anfrage offline per Fax oder Post einzureichen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Verfahrensabwicklung hauptsächlich online erfolgen wird, unabhängig von der ursprünglichen Einreichungsmethode.
Weitere Informationen und Details zum Schlichtungsdienst finden Sie auf der entsprechenden Seite der internen Website von ARERA unter folgender Adresse: https://www.arera.it/it/consumatori/conciliazione.htm
Brennstoffmix, der im Jahr 2023 für die Erzeugung der in das Netz eingespeisten Wärmeenergie eingesetzt wurde:
Erneuerbare Brennstoffe:
- Feste Biomasse (Holz): 100 %
- Flüssige Biomasse (Pflanzenöl): 0 %
- Gasförmige Biomasse (Biogas): 0 %
Fossile Brennstoffe:
- Methangas: 0 %
- Heizöl: 0 %
Anteil an erneuerbarer Energie der verteilten Wärmenergie: 100%
Durch Herkunftsnachweise zertifizierte erneuerbare Energie: derzeit keine Zertifizierung